Rechtsgebiete

Scheidung

Ob kurz nach oder auch bereits vor der Trennung vom Ehegatten; es stellen sich dutzende juristische Fragen, die geklärt und nicht vor sich hergeschoben werden sollten.

Wer bekommt die Ehewohnung bzw. das Haus? Bei wem bleiben die Kinder? Wie teilen wir die Haushaltsgegenstände auf? Steht mir und/oder den Kindern Unterhalt zu?

Was machen wir mit den gemeinsamen Krediten?

Solche Fragen von teils existenzieller Bedeutung sollten frühzeitig erörtert werden.

Um Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche nicht zu verlieren, müssen diese aktiv geltend gemacht werden. Der Unterhaltsverpflichtete sollte umgehend schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert werden.

Besonders in diesem sensiblen Rechtsgebiet sollten ihre persönlichen Belange stets im Vordergrund stehen.

Unmittelbar nach der Trennung wünschen sich viele eine möglichst schnelle Scheidung von ihrem Ehegatten. Die Konfrontation mit dem sog. Trennungsjahr sorgt dann zumeist für erste Ernüchterung. Nach der Intention des Gesetzgebers stellt die sog. Härtefallscheidung i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB die Ausnahme, nicht die Regel dar.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist dabei möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehepartner, der die Scheidung möchte, eine

unzumutbare Härte darstellt. Die Rechtsprechung hat hier sehr strenge Voraussetzungen aufgestellt, nach denen diese Umstände angenommen werden können.

Das bloße Scheitern der Ehe kann eine solche unzumutbare Härte nicht rechtfertigen. Gleiches gilt auch für den Fall des Verstoßes gegen die eheliche Treue. Selbst Kinder aus einer außerehelichen Beziehung werden – jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Gründe – nicht mehr als unzumutbare Härte betrachtet.

Wie hieraus abzuleiten ist, bedarf die Entscheidung über das Einreichen des Scheidungsantrags einer ausführlichen und umfassenden Erörterung des vorherigen ehelichen Zusammenlebens. Jede familiäre Situation ist einzeln zu prüfen und zu beurteilen.