Rechtsgebiete

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, sind aber noch verheiratet, dann steht Ihnen unter Umständen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu. Diesen gibt es in der Regel, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben oder Ihr Partner mehr verdient als Sie. Geschuldet ist der Trennungsunterhalt bis zum Eintreten der Rechtskraft der Ehescheidung.

Relevante Punkte sind das Getrenntleben, welches unter Umständen auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann, die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Anders als beim Kindesunterhalt (Verlinkung) gibt es beim Ehegattenunterhalt keine festen Bedarfssätze. Der Unterhaltsberechtigte soll grds. während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard behalten können wie während der Ehe.

Auch wenn jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zusteht, kommt demjenigen, der arbeitet, ein sog. Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des Einkommens zugute. Der Unterhaltsanspruch beläuft sich deshalb auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners, sofern der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen hat.

Wie ermittelt sich das bereinigte Nettoeinkommen bzw. welche Positionen/Ausgaben kann ich in Abzug bringen?

Dazu zählen vorrangig Fahrtkosten zur Arbeit (ggf. auch pauschal als berufsbedingte Aufwendungen iHv. 5 % des Nettoeinkommens), Altersvorsorgeaufwendungen (bis zu 4 % des Bruttoeinkommens), Kosten der Krankenversicherung, oder Kindesunterhaltszahlungen.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist außerdem nach der Trennung (häufig mehrfach) anzupassen, sei es aufgrund des Eintritts von Erwerbsobliegenheiten, der Bemessung des Wohnvorteils oder der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.

Auch wenn der Trennungsunterhalt mit der Scheidung entfällt, heißt dies nicht automatisch, dass damit jegliche Unterhaltspflicht endet. Häufig schuldet der eine Ex-Partner dem anderen nach der Scheidung weiterhin Unterhalt, und zwar in Form des sog. nachehelichen Ehegattenunterhalts. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch und müssen jeweils gesondert geltend gemacht werden um einen Verzug des Ex-Partners herbeiführen zu können. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung. Anders als der Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt daher nicht ohne weiteres verlangt werden. Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Spezialregelungen der §§ 1570 – 1576 BGB erfüllt sind. Unterschieden wird hier insb. zwischen Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit/Arbeitslosigkeit, Kranken- und Altersunterhalt oder Aufstockungsunterhalt.